Satzung

Satzung des Vereins zur Brauchtumspflege Pfullingen e.V. Stand März 2007

Verein zur Brauchtumspflege Pfullingen e.V.

I. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name Der Verein führt den Namen „Verein zur Brauchtumspflege, Pfullingen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen (VR Nr. 580).

§ 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Pfullingen.

§ 3 Zweck Zielsetzung des Vereins ist die Pflege und Erhaltung schwäbischen Brauchtums einschließlich traditioneller Sportarten. Dies geschieht insbesondere durch
a) Zurschaustellung heimischer Bräuche und Gerätschaften und
b) Förderung des Sports.

§ 4 Gemeinnützigkeit Der Verein ist also selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf überhaupt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. II. Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb (I) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen 18 Jahre alt sein oder die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters haben. (II) Der Beitretende unterschreibt eine Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

§ 6 Rechte des Mitglieds (I) Das Mitglied hat sämtliche demokratischen Rechte innerhalb der satzungsmäßigen Organe des Vereins. (II) Diese werden vor allem durch die Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder durch Übernahme von Vorstands- oder Vereinsausschussaufgaben ausgeübt. (III) Weiter hat jedes Mitglied das Recht, sich von den Angelegenheiten des Vereins persönlich zu unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere des Vereins einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Vereinsvermögens anzufertigen. – Passive Mitglieder Passive Mitglieder sind solche, die die Ziele und die Tätigkeit des Vereins ideell und materiell unterstützen, jedoch nicht durch Mitarbeit an deren Verwirklichung beteiligt sind, sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 7 Pflichten des Mitglieds (I) Das Mitglied hat den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. (II) Dazu gehört auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung fest-gesetzten Beitrags, in der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft (I) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod (II) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären. Diese Erklärung muss spätestens am 16. November dieses Jahres beim Vorstand ein-gegangen sein. (III) Ein Ausschluss durch Vorstandsbeschluss ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Dazu gehören u.a. vereinsschädliches Verhalten und Nichtzahlung der Beiträge trotz Anmahnung. a) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Rechtfertigung zu geben. b) Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang schriftliche Einwendungen erheben, über deren Berechtigung die Mitgliederversammlung entscheidet, bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. III. Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung (I) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Jedes Mitglied des Vereins, auch ein kooperatives, hat nur eine Stimme. (II) Sie tagt mindestens einmal pro Jahr nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand, welcher hierbei eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einhalten, und die Tagesordnung bekannt geben muss. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand alsbald eine Mitgliederversammlung einberufen. (III) Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über die Lage zu berichten und Re-chenschaft abzulegen. (IV) Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig: a) zur Entlastung des Vorstands, b) zu Wahlen von Vorstand und Vereinsausschuss, c) zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Vereinsausschuss, d) zur Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, e) zur Entgegennahme des Berichts des Schriftführers, f) zur Entgegennahme des Berichts des Kassiers, g) zur Entgegennahme des Berichts des Gerätewarts. (V) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. (VI) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Verlangen mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung, so ist diese vor-zunehmen. (VII) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: – Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. – Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben. – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung – Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10 Vorstand (I) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. (II) Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstands- oder Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wiederwahl ist zulässig. (III) Der Vorstandsvorsitzende allein, oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, dass der Stellvertreter von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist. (IV) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen zählen nichts. (V) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig er-ledigen. (VI) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Eine Aufwandsentschädigung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (VII) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen sind. (VIII) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen, b) Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, e) Aufstellung von Richtlinien für die Beschaffung, die Unterhaltung und den Gebrauch von Vereinseigentum, f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Vereinsausschusses einzuholen.

§ 11 Leitung des Vereins im Innenverhältnis (Vereinsausschuss) (I) Im Innenverhältnis wird ein Vereinsausschuss gebildet. Ihm gehören an: a) die Vorstandsmitglieder b) der Kassier c) der Gerätewart d) der Schriftführer e) zwei Beisitzer Seine Aufgaben werden ihm durch die Mitgliederversammlung zugewiesen. Der Vereinsausschuss kann nicht für den Verein wirksame Rechtsgeschäfte abschließen, er ist nicht vertretungsberechtigt. Seine Befugnisse beschränken sich auf die Durchführung vereinsinterner Aufgaben. (II) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vereinsausschussmitglieder bei der Vereinsausschusssitzung anwesend sind. IV. Vermögensverwaltung

§ 12  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Einnahmen (I) Der Verein strebt u.a. folgende Einnahmen an: a) Mitgliedsbeiträge b) Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern c) sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen (II) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen erteilt. (III) Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar. V. Schlussbestimmungen

§ 14 Schlussbestimmungen (I) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins a) an die Stadt Pfullingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Erhaltung schwäbischen Brauchtums. (II) Tag der Errichtung des Vereins ist der 17. September 1982. (III) a) Tag der Errichtung der Satzung ist der 22. April 1983. b) Satzungsänderung zu den Punkten III § 9 (II) und (V), § 10 (I) und (III), § 11; IV sowie V § 14 (I) a und b einstimmig durch die Mitgliederversammlung am 12. Mai 2001 genehmigt. c) Satzungsänderung zum Punkt III § 11 (I) e einstimmig durch die Mitgliederversammlung am 24. März 2007 genehmigt. Geplante Änderungen zur Satzung des Vereins zur Brauchtumspflege Pfullingen e.V. Die nachfolgend genannten Paragrafen (§) der Satzung sollen entsprechend der Ausschußsit-zung vom 26.03.2001 wie folgt geändert werden (kursiv dargestellt): III. Organe des Vereins § 9 Mitgliederversammlung Änderung: (II) Schlußsatz: Der Schlußsatz „Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist“ ist ganz zu streichen. (V) Schlußsatz: Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 10 Vorstand Änderung: (I): Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. (III): Der Vorstandsvorsitzende allein, oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, daß der Stellvertreter von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist. § 11 Änderung: Titel des Paragrafen: Leitung des Vereins im Innenverhältnis (Vereinsausschuss) V. Vermögensverwaltung Änderung: in IV. Vermögensverwaltung VI. Schlussbestimmungen Änderung: in V. Schlussbestimmungen § 14 Schlussbestimmungen (I): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins a) an die Stadt Pfullingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Erhaltung schwäbischen Brauchtums. Die oben genannten Satzungsänderungen wurden durch die Jahreshauptversammlung des VzBs am 12.05.2001 einstimmig genehmigt. Pfullingen, den 28. März 2001 Thomas Stehle (Schriftführer) Geplante Änderungen zur Satzung des Vereins zur Brauchtumspflege Pfullingen e.V. Der nachfolgend genannte Paragraf (§) der Satzung soll entsprechend der Ausschusssitzung vom 13.01.2007 wie folgt geändert werden (kursiv dargestellt): III. Organe des Vereins Punkt 11 Leitung des Vereins im Innenverhältnis: (I) Im Innenverhältnis wird ein Vereinsausschuss gebildet: Änderung: Der Punkt (I) „Ihm gehören an: ist durch e) zwei Beisitzer zu ergänzen. Die oben genannte Satzungsänderung wurde durch die Jahreshauptversammlung des VzBs am 24.03.2007 einstimmig genehmigt.

Pfullingen, den 26. März 2007 Thomas Stehle (Schriftführer)